Die Pflegeversicherung (SGB XI)

Voraussetzungen

Leistungen aus der Pflegeversicherung erfolgen nur auf Antrag. Die Form der Antragstellung unterliegt keinen Vorgaben.Verändert sich die Pflegebedürftigkeit, z.B. durch eine Verschlimmerung, ist ein neuer Antrag auf Änderung der Leistungen aus der Pflegeversicherung erforderlich.
Gleiches gilt auch für jede Gewährung anderer Leistungen oder Hilfsmittel.

Antrag stellen

Antragsberechtigt in der privaten Pflegepflichtversicherung ist der Versicherungsnehmer bzw. sein Bevollmächtigter, in der sozialen Pflegeversicherung der versicherte Pflegebedürftige (sofern er das 15. Lebensjahr vollendet hat, ansonsten sein gesetzlicher Vertreter), bzw. ein von diesen Personen Bevollmächtigter.

Zeitpunkt der Antragstellung

Ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung soll möglichst sofort nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt werden. Damit die Leistungen bereits nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit zuerkannt werden können, ist der Antrag aber spätestens binnen eines Monats nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit zu stellen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Versicherungsleistungen (erst) vom Beginn des monats der Antragstellung gewährt.

Antragsform

Anträge auf Leistungen aus der Pflegeversicherung können formlos (auch telefonisch) gestellt werden. Antragsformulare müssen nicht verwendet werden, sind aber hilfreich. Daher verschickt die Pflegekasse bzw. der Träger der privaten Pflegeversicherung nach Eingang der ersten (formlosen) Meldung in vielen Fällen ein Antragsformular. Der Antrag gilt aber bereits mit Kenntnisnahme der ersten ggf. telefonischen Meldung als gestellt. Der Antragsteller muss sich (noch) nicht auf bestimmte Pflegeleistungen festlegen. Es reicht (zunächst) aus, wenn aus seiner Erklärung hervorgeht, dass überhaupt Pflegeleistungen erforderlich sind. Wenn über seinen Antrag dem Grunde nach entschieden wurde, kann der Versicherte mitteilen, welche Leistungen beansprucht werden.

Erneute Begutachtung

Wenn der tatsächliche Pflegebedarf zugenommen hat, kann ein Antrag auf eine Höherstufung und eine erneute Begutachtung gestellt werden. Wie beim Erstantrag kann dies zunächst formlos erfolgen. Antragsberechtigt ist der Pflegebedürftige selbst oder eine Bevollmächtigte Person. Eine Änderung bzw. ein Wechsel der Leistungsart (z.B. ein Wechsel von häuslicher Pflege zu stationärer Pflege), ist grundsätzlich kein Anlass für eine neue Begutachtung. Nur wenn sich gleichzeitig der Pflegebedarf entsprechend erhöht (bzw. dies z.B. der Grund für den Wechsel der Wohnumgebung ist), sollte ein Antrag auf Einstufung in eine höhere Pflegestufe gestellt werden.

Hilfe beim Antrag

Die Notwendigkeit von Hilfe Dritter ist für Pflegebedürftige und deren Angehörige eine sehr schwierige Lebensumstellung. Neben der Veränderung der persönlichen Lebensqualität wird die Erfüllung vieler erforderlicher Formalitäten als Belastung empfunden. Unterstützun bekommen Sie bei der zuständigen Pflegekasse, den Trägern der privaten Pflegeversicherung und selbstverständlich bei uns.

Kontakt

Ambulanter Pflegedienst Vahr
Kurt-Schumacher-Allee 7
28329 Bremen
  • FON
    0421 46 52 82
  • FAX
    0421 46 76 143
  • MAIL
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

BÜROZEITEN

Montag-Freitag 08:00 - 16:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung

Inhaber Larissa und Slawek Poljak

Impressum